Familie
Wer kann im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreisen?
Der Familiennachzug wird je nach dem Aufenthaltsstatus unterschiedlich geregelt.
Die Schweizer Bürger wie auch Personen mit Niederlassungsbewilligung dürfen folgende Familienangehörige in die Schweiz nachziehen lassen:
- Ehegatten
- Kinder oder Enkel unter 21 Jahren oder Kindern über 21 Jahren, denen ebenfalls Unterhalt gewährt wird
- Eltern und Grosseltern, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird
Sind die Familienmitglieder nicht EU- BürgerInnen und kommen aus einem Drittstaat gilt der Familiennachzug nur für die Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre (unabhängig von einem Unterhalt) und muss innerhalb von fünf Jahren erfolgen. Kinder über 12 Jahre müssen innerhalb von zwölf Monate ab Eheschliessung nachgezogenen werden. Die Familien ist verpflichtet zusammen zu wohnen, was bei EU- Familienmitglieder nicht der Fall ist. Wenn die Verwandten aus einem Drittstaat kommen aber eine Aufenthaltsbewilligung in einem EU Land haben, gilt dasselbe Familiennachzugsrecht wie für die Verwandten aus dem EU-Raum.
Personen mit Aufenthaltsbewilligung und Kurzaufentahltsbewilligung dürfen ihre Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren in die Schweiz bringen, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, keine Sozialhilfe beziehen und eine bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung haben.
Die Drittstaaten- BürgerInnen mit Ausweis L und B haben keinen Anspruch auf Familiennachzug. Sie können jedoch bei den kantonalen Behörden einen Gesuch um Familiennachzug einreichen. Jeder Fall wird einzeln geprüft.
Die Drittstaaten-BürgerInnen mit Ausweis C dürfen ihre EhepartnerIn und die minderjährige Kinder, sofern sie Inhaber/-innen der elterlichen Sorge sind, nachziehen lassen.
Bei Studierenden beschränkt sich der Anspruch auf den/die Ehepartner/in und die unterhaltspflichtigen Kinder.
Die nachgezogenen Familienangehörigen dürfen grundsätzlich in der Schweiz arbeiten, unabhängig von ihrer Nationalität. Nachgezogene Familienangehörige aus den EU-25-Staaten, wie auch im Familiennachzug eingereiste Drittstaatsangehörige von Schweizer BrügerInnen und von Personen mit B oder C Aufenthaltsbewilligung benötigen keine zusätzliche Arbeitsbewilligung.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an die kantonalen Migrationsbehörden.
