Ausländerstatus und Personenfreizügigkeit

 

Welche Aufenthaltbewilligung braucht man in der Schweiz und wo muss ich sie beantragen?

 

Dauert der Aufenthalt in der Schweiz länger als 3 Monate, braucht man eine Aufenthaltsbewilligung. Bei den Aufenthaltbewilligungen ist zwischen EU- und /EFTA–Bürgern und Nicht-EU/EFTA-Bürgern zu unterscheiden. Seit dem 1. Mai 2011 geniessen EU-/EFTA –Bürger (mit der Ausnahme von Bulgarien und Rumänien) die vollständige Personenfreizügigkeit. Das bedeutet, dass sie in der Schweiz nach Belieben einen Wohnsitz nehmen und arbeiten können. Die gleichen Bedingengen gelten für alle Schweizer/-innen in den EU-/EFTA- Ländern. Auf der Grundlage einer Schutzklausel kann jedoch die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz zeitweilig erneut beschränkt werden, wenn eine unerwünscht starke, überdurchschnittliche Zuwanderung stattfinden sollte. An Drittstaatsangehörige kann eine Aufenthaltsbewilligung von höchstens einem Jahr erteilt werden, solange die vom Bundesrat jedes Jahr für Drittstaatsangehörige festgelegte Höchstzahl nicht erreicht ist. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung richtet sich nach derjenigen des Arbeitsvertrags.

 

Je nach der Dauer und Art des Aufenthalts werden folgende Bewilligungen unterschieden. Die wichtigsten:

  • Ausweis L: für ausländische Staatsangehörige, die sich bis zu einem Jahr in der Schweiz aufhalten.
  • Ausweis B: wird für Aufenthalte mit Dauer von mehr als einem Jahr ausgestellt.  Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann verlängert werden. Ausweis B bekommen auch anerkannte Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde.
  • Ausweis C: Niederlassungsbewilligung wird nach 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Bei erfolgreicher Integration und unterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz kann sie schon nach fünf Jahren erteilt werden. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren Aufenthalt.
  • Ausweis F: für vorläufig aufgenommene Ausländer, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme kann für 12 Monate verfügt werden und vom Aufenthaltskanton um jeweils 12 Monate verlängert werden
  • Ausweis N: für Asylsuchende, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und im Asylverfahren stehen

 

Ausländerstatus

 

Aufenthaltsbewilligungen für EU-/EFTA-Angehörige

Aufenthaltsbewilligungen für Nicht- EU-/EFTA-Angehörige

Aufenthaltsregelung

Die Adressen kantonaler Migrations- und Arbeitsmartkbehörden

Die Gesuchsformulare für verschiedene Aufenthaltsbewilligungen

 

Personenfreizügigkeit

 

Personenfreizügigkeit EU-Schweiz – nützliche Informationen

EU/EFTA Bürger in der Schweiz

Broschüren zur Personenfreizügigkeit