Arbeit

 

Braucht man in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung?

 
Dank der Personenfreizügigkeit brauchen Erwerbstätige aus den EU-25/EFTA-Staaten keine Arbeitsbewilligung mehr und dürfen zu den gleichen Bedingungen wie Schweizer in der Schweiz wohnen und arbeiten.

Bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten wird die Anmeldung bei der Wohngemeinde sowie eine Aufenthaltsbewilligung verlangt, die auf der Vorlage des Arbeitsvertrages von der kantonalen Migrationsbehörde erteilt wird.

 

Bei einem Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten benötigen EU-/EFTA- Bürger/-innen keine Arbeits- bzw. Aufenthaltsbewilligung. Sie müssen sich lediglich anmelden. Danach kann man eine Bewilligung zur Stellensuche für weitere drei Monate beantragen, die bis zu einem Jahr verlängert werden kann.

 

Aus Nicht- EU-/EFTA- Staaten werden nur Führungskräfte, Spezialist/-innen sowie qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen. Drittstaatsangehörige müssen über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen, um zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen zu werden. Wobei der Arbeitgeber nachweisen muss, dass er keinen einheimischen oder einen aus dem EU/EFTA-Raum stammenden Arbeitnehmer für die freie Stelle gefunden hat. Zum Schutz vor Missbrauch und Lohndumping werden die Lohn- und Arbeitsbedingungen geprüft. Es gibt nur ein beschränktes Kontingent an Arbeitsbewilligungen für Drittstaatangehörige.

 

Wenn der Aufenthaltsstatus von Nicht EU/EFTA Bürger zuvor geregelt ist, wird grundsätzlich keine Arbeitsbewilligung gebraucht.

 

Arbeit / Arbeitsbewilligungen

Arbeiten in der Schweiz- nützliche Informationen

Die Broschüre „Leben und Arbeiten in der Schweiz“